HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Diese Frage lässt sich so allgemein nicht beantworten, grundsätzlich kann an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass die Möglichkeit in jedem Fall besteht. Eine genaue Prüfung des Sachverhaltes sorgt für Gewissheit.

Grundsätzlich ja. Es kommt dabei insbesondere auf die Höhe der Spende an.

 

Den Dreimonatsparagraph gibt es nicht, vielmehr beziehen sich verschiedene Paragraphen auf den Dreimonatszeitraum, der auch kritische Phase oder Zeit genannt wird. In diesem bestehen erleichterte Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung.

 

Die Anfechtung selbst unterliegt der Regelverjährung, also der dreijährigen Verjährung.

Die Vorsatzanfechtung sowie Sicherungen für Gesellschafterdarlehen unterliegen einer Zehnjahresfrist, die Schenkungsanfechtung vier, Bürgenverschonung ebenso wie Befriedigung von Gesellschafterdarlehen ein Jahr, Anfechtung inkongruenter Deckungen drei Monate.

Das ist eine Einzelfallentscheidung des Insolvenzverwalters.
Gemäß § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB besteht ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Werden Wohnungen übertragen wobei als Gegenleistung ein Wohnrecht eingeräumt wird, kommt es darauf an, ob die Immobilie ansonsten belastet ist und wie das Wohnrecht gesichert wurde.
Grundsätzlich ja. Es empfiehlt sich jedoch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO anzustrengen.

Normale Kreditversicherungen umfassen das Risiko der Insolvenzanfechtung grundsätzlich nicht. Es gibt aber spezielle Versicherungen gegen das Risiko der Insolvenzanfechtung.

Nach § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Die Beantwortung der Frage ist sehr komplex. Grundsätzlich bestehen beide Ansprüche nebeneinander. Allerdings können dieselben Zahlungen sowohl der Haftung wie auch der Anfechtung unterliegen, wobei im Ergebnis sicher sein muss, dass die Zahlung nur einmal wieder zur Masse fließt.

Auch Abtretungen unterliegen der Insolvenzanfechtung, wobei es auf die näheren Umstände ankommt. Siehe Insolvenzanfechtung

Das Erhaltene ist zurückzugewähren, § 143 InsO.

Durch frühzeitige Beratung, ggf. aber auch das Ende einer Geschäftsbeziehung.

Solange sich die Schenkung nicht auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk bezieht vier Jahre lang, § 134 InsO.

Zügig den Kontakt zu uns,  einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt, aufnehmen und die Möglichkeit der Erstprüfung wahrnehmen.

Das kommt auf die Fallgestaltung an, aber möglich ist es.

01
In Kontakt treten

Befinden Sie, Ihr Unternehmen oder ein Geschäftspartner sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten? Werden Sie in Haftung genommen? Zögern Sie nicht, sondern rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular.

02
Ihren Bedarf klären

In einem persönlichen oder telefonischen Gespräch klären wir mit Ihnen Ihre Problem- sowie Zielvorstellung.

03
Lösung finden

Wir erarbeiten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Lösung für Ihr Problem, zeigen Ihnen Ihre Optionen auf und stehen bei der Umsetzung zur Seite.

Martin Vogt
Martin V.
Geschäftsführer einer Werbeagentur
Berlin
Vom Erstgespräch bis hin zu den tiefgreifenden und sehr facettenreichen Beratungsgesprächen, die schlussendlich für mich den „Karren aus dem Dreck“ gezogen haben. Die Leute wissen was sie tun!!!
Heinrich Sibilski
Heinrich S.
Inhaber einer Tischlerei mit 25 Angestellten Mitarbeitern
Bremen
Ohne Herrn Heidenreich gäbe es meine Tischlerei nicht mehr. Ich bin so unendlich dankbar für den Lösungsweg, den Sie mir aufgezeigt haben.
Gerd Lange
Gerd L.
Inhaber eines Autohauses
Celle
Ich dachte bereits es sei zu spät, meine Frau hat die Kanzlei über ein Google Recherche ausfindig gemacht. Nach einem kurzen Telefonat mit Herrn Heidenreich und einem Folgetermin am nächsten Tag konnte mein Autohaus gerettet werden. Seit 2018 bin ich nun wieder sehr erfolgreich, auf dem Kurs den mir Herr Heidenreich aufgezeigt hat, unterwegs. Besten Dank nochmal!

NEHMEN SIE KONTAKT AUF!

Gerne können Sie über unten stehendes Formular Kontakt aufnehmen. Oder rufen Sie uns an unter der Nummer:

0511 57000440