HAFTUNG

  • Abwehr von Schadensersatzansprüchen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen
  • Präventive und haftungsreduzierende Maßnahmen
Haftung
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„Man haftet nicht da wo man will, sondern wo man muss.“

Marc Heidenreich

 

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG

 

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG besteht für einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Pflicht, nach Eintritt der Insolvenzreife die zukünftige Insolvenzmasse nicht durch Neubelastungen zu schmälern. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH soll geschützt werden. Daher haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.

Weitere zivilrechtliche/steuerliche Haftungstatbestände

Haftung der GbR-Gesellschafter gemäß § 128 HGB

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet gegenüber ihren Gläubigern mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen unmittelbar für ihre Verbindlichkeiten. Ebenso haften die Gesellschafter einer GbR gemäß § 128 HGB analog persönlich und unmittelbar, wenn die Haftung im Einzelfall nicht ausgeschlossen wurde. Zu berücksichtigen sind auch die eintretenden Gesellschafter, die gemäß § 130 HGB analog für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, als auch an die ausscheidenden Gesellschafter, die nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Kommt demnach eine Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Gesellschafters durch einen Gläubiger der Gesellschaft in Betracht, so kann er gegenüber seinen ehemaligen Mitgesellschaftern einen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB verlangen.

Haftung des Vorstandes einer Genossenschaft, einer Aktiengesellschaft oder eines wirtschaftlich tätigen Vereins gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 GenG / § 93 Abs. 1 S. 1 AktG

Die Grundsätze der Vorstandshaftung folgen aus den die Gesellschaftsform regelnden Gesetzen in Verbindung mit den Regelungen der Satzungen. Folgende Formulierung stellt die Grund-lage für die Vorstandshaftung dar:

„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (einer Genossenschaft) anzuwenden.“

Haftung von Geschäftsführern, Gesellschaftern u.a. gemäß §§ 34, 69 AO

Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen mit ihrem Privatvermögen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Geltend gemacht wird die Haftungsschuld vom Finanzamt mit einem Haftungsbescheid.

Die strafrechtlichen Haftungstatbestände

Neben diesen zivilrechtlichen Haftungsansprüchen dürfen auch die strafrechtlichen Tatbestände nicht außer Acht gelassen werden. Sie als Insolvenzantragsteller oder Insolvenzschuldner müssen davon ausgehen, dass alle die Insolvenz betreffenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt werden. Im Falle eines Fremdantrags oder einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse, ist das Insolvenzgericht sogar zur Anzeige des Verfahrens verpflichtet. Aber auch bereits eröffnete Verfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft.

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Vertrauen ist unsere Basis

Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.

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Wir machen!

Wir verfügen über akademisches Theoriewissen und erarbeiten Lösungskonzepte mit maximal praktischer Anwendbarkeit. Nur so können wir für Nachhaltigkeit z.B. in der Fortführung des Geschäftsbetriebes sorgen.

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Höchste Beratungsqualität

Vielleicht bekommen Sie nicht immer das zu hören, was Sie hören möchten – dafür aber das, was Sie hören müssen und Sie wieder zurück auf Kurs bringt.

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Unsere Mandanten

Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.

Die wichtigsten strafrechtlichen Normen

  • § 263 StGB   (Betrug)
  • § 283 StGB   (Bankrott)
  • § 266 StGB   (Veruntreuung von Arbeitsentgelt)
  • § 266a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträgen)
  • § 15a InsO     (Insolvenzverschleppung)

Haftung des KG/OHG-Vertreters gemäß §§ 177a, 130a HGB

Auch der Vertreter einer KG oder OHG hat nach §§ 177a, 130a HGB Zahlungen, die nach Feststellung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu vereinbaren sind, zu ersetzen.

Haftung der OHG-Gesellschafter

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nach § 128 HGB persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und akzessorisch. Sie haften demnach untereinander gesamtschuldnerisch gegenüber jedem Gesellschaftsgläubiger mit ihrem Privat-vermögen. Die Haftung des beitretenden und ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 130 HGB bzw. § 160 HGB (vgl. Haftung des GbR-Gesellschafters).

Unsere Leistungen

Wir prüfen in diesem Zusammenhang, welche Risiken für Sie bestehen, wie diese vermieden werden können und beraten Sie auch nach einer bereits erfolgten Inanspruchnahme.

Martin Vogt
Martin V.
Geschäftsführer einer Werbeagentur
Berlin
Vom Erstgespräch bis hin zu den tiefgreifenden und sehr facettenreichen Beratungsgesprächen, die schlussendlich für mich den „Karren aus dem Dreck“ gezogen haben. Die Leute wissen was sie tun!!!
Heinrich Sibilski
Heinrich S.
Inhaber einer Tischlerei mit 25 Angestellten Mitarbeitern
Bremen
Ohne Herrn Heidenreich gäbe es meine Tischlerei nicht mehr. Ich bin so unendlich dankbar für den Lösungsweg, den Sie mir aufgezeigt haben.
Gerd Lange
Gerd L.
Inhaber eines Autohauses
Celle
Ich dachte bereits es sei zu spät, meine Frau hat die Kanzlei über ein Google Recherche ausfindig gemacht. Nach einem kurzen Telefonat mit Herrn Heidenreich und einem Folgetermin am nächsten Tag konnte mein Autohaus gerettet werden. Seit 2018 bin ich nun wieder sehr erfolgreich, auf dem Kurs den mir Herr Heidenreich aufgezeigt hat, unterwegs. Besten Dank nochmal!
Nehmen Sie Kontakt auf!

Gerne können Sie über unten stehendes Formular Kontakt aufnehmen. Oder rufen Sie uns an unter der Nummer:

0511 57000440