HAFTUNG
- Abwehr von Schadensersatzansprüchen
- Abwehr von Haftungsansprüchen
- Präventive und haftungsreduzierende Maßnahmen
„Man haftet nicht da wo man will, sondern wo man muss.“
Marc Heidenreich
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG
Gemäß § 64 S. 1 GmbHG besteht für einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Pflicht, nach Eintritt der Insolvenzreife die zukünftige Insolvenzmasse nicht durch Neubelastungen zu schmälern. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH soll geschützt werden. Daher haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
Weitere zivilrechtliche/steuerliche Haftungstatbestände
Haftung der GbR-Gesellschafter gemäß § 128 HGB
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet gegenüber ihren Gläubigern mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen unmittelbar für ihre Verbindlichkeiten. Ebenso haften die Gesellschafter einer GbR gemäß § 128 HGB analog persönlich und unmittelbar, wenn die Haftung im Einzelfall nicht ausgeschlossen wurde. Zu berücksichtigen sind auch die eintretenden Gesellschafter, die gemäß § 130 HGB analog für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, als auch an die ausscheidenden Gesellschafter, die nach §§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. 160 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Kommt demnach eine Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Gesellschafters durch einen Gläubiger der Gesellschaft in Betracht, so kann er gegenüber seinen ehemaligen Mitgesellschaftern einen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB verlangen.
Haftung des Vorstandes einer Genossenschaft, einer Aktiengesellschaft oder eines wirtschaftlich tätigen Vereins gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 GenG / § 93 Abs. 1 S. 1 AktG
Die Grundsätze der Vorstandshaftung folgen aus den die Gesellschaftsform regelnden Gesetzen in Verbindung mit den Regelungen der Satzungen. Folgende Formulierung stellt die Grund-lage für die Vorstandshaftung dar:
„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (einer Genossenschaft) anzuwenden.“
Haftung von Geschäftsführern, Gesellschaftern u.a. gemäß §§ 34, 69 AO
Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen mit ihrem Privatvermögen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Geltend gemacht wird die Haftungsschuld vom Finanzamt mit einem Haftungsbescheid.
Die strafrechtlichen Haftungstatbestände
Neben diesen zivilrechtlichen Haftungsansprüchen dürfen auch die strafrechtlichen Tatbestände nicht außer Acht gelassen werden. Sie als Insolvenzantragsteller oder Insolvenzschuldner müssen davon ausgehen, dass alle die Insolvenz betreffenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt werden. Im Falle eines Fremdantrags oder einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse, ist das Insolvenzgericht sogar zur Anzeige des Verfahrens verpflichtet. Aber auch bereits eröffnete Verfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft.
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Die wichtigsten strafrechtlichen Normen
- § 263 StGB (Betrug)
- § 283 StGB (Bankrott)
- § 266 StGB (Veruntreuung von Arbeitsentgelt)
- § 266a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträgen)
- § 15a InsO (Insolvenzverschleppung)
Haftung des KG/OHG-Vertreters gemäß §§ 177a, 130a HGB
Auch der Vertreter einer KG oder OHG hat nach §§ 177a, 130a HGB Zahlungen, die nach Feststellung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu vereinbaren sind, zu ersetzen.
Haftung der OHG-Gesellschafter
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nach § 128 HGB persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und akzessorisch. Sie haften demnach untereinander gesamtschuldnerisch gegenüber jedem Gesellschaftsgläubiger mit ihrem Privat-vermögen. Die Haftung des beitretenden und ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 130 HGB bzw. § 160 HGB (vgl. Haftung des GbR-Gesellschafters).
Unsere Leistungen
Wir prüfen in diesem Zusammenhang, welche Risiken für Sie bestehen, wie diese vermieden werden können und beraten Sie auch nach einer bereits erfolgten Inanspruchnahme.
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