INSOLVENZANFECHTUNG

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  • Gerichtliche Vertretung
Insolvenz-
anfechtung
Sven Härrison

„Nehmen Sie eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter in keinem Fall einfach hin, sondern lassen Sie diesen in jedem Fall auf Rechtmäßigkeit prüfen!“

Maximilian Herbst

Sie wurden vom Insolvenzverwalter angefochten? Wir wehren den Anspruch ab!

Die Insolvenzanfechtung ist die Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen, um dadurch eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Die Grundkonzeption der Insolvenzanfechtung ist, dass Gläubiger, die besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners ausnutzen, nicht besser behandelt werden sollen als die restlichen Gläubiger.

Was durch anfechtbare Rechtshandlungen erlangt wurde, ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO verzinst zur Masse zurück zu gewähren.

Die Insolvenzanfechtung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 129 bis 147 InsO und ist in der öffentlichen Darstellung in den letzten Jahren zu einem erheblichen Problem von mittelständischen Unternehmen geworden.

Anspruchsprüfung/Empfehlung

Wir bieten Ihnen für eine Vorschusszahlung in Höhe von 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer eine Prüfung des geltend gemachten Anspruches und übermitteln Ihnen eine schriftliche Empfehlung, ob und warum Sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen sollten.

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Kommt eine Abwehr des Anspruches in Betracht, stehen wir Ihnen selbstverständlich sowohl außergerichtlich im Rahmen etwaiger (Vergleichs-) Verhandlungen (auf Wunsch auch lediglich beratend im Hintergrund) als auch während eines Gerichtsverfahrens kompetent und persönlich zur Seite.

Die Gebühren berechnen sich sodann nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG, wobei die Vorschusszahlung hierbei vollständige Anrechnung findet.

Wir bieten Ihnen insbesondere Folgendes:

  • Anspruchsprüfung & schriftliche Übermittlung einer Empfehlung für 190,00 EUR zzgl. USt
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Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.

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Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.

Rechtliche Grundlagen

Anfechtung bei kongruenter Deckung

Nach § 130 InsO ist im Falle einer kongruenten Deckung eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach gewährt wurde, sofern der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen von der Zahlungsunfähigkeit oder von dem Eröffnungsantrag wusste. § 130 InsO stellt bei einer Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er in dieser Art und Weise sowie zu dieser Zeit beanspruchen durfte, ausdrücklich allein auf die Zahlungsunfähigkeit ab.

Voraussetzung für einen Anfechtungsanspruch gem. § 130 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ist, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO erfordert, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste. Hierfür ist positive Kenntnis erforderlich, wobei gemäß § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages mit der Kenntnis von Umständen gleichzusetzen ist, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

Die Beweislast für das Vorliegen sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatbestands-voraussetzungen liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Eine Ausnahme besteht allerdings bei einer Anfechtung gegenüber Personen, die dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Handlung nahe standen. Wer nahestehende Person ist, bestimmt § 138 InsO. Gegenüber diesem Personenkreis wird die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags vermutet, § 130 Abs. 3 lnsO.

Anfechtung wegen inkongruenter Deckung

Die Anfechtung nach §131 InsO greift im Fall einer inkongruenten Deckung. Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können.
§ 131 InsO stellt somit erhöhte Anforderungen an den Gläubiger/Anfechtungsgegner. Zum einen muss er sich gegenüber dem Insolvenzverwalter entlasten und zum anderen werden die Anfechtungszeiträume durch § 131 InsO ausgedehnt. Anfechtbar sind nach § 131 InsO Rechtshandlungen, die bis zu drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) oder der Gläubiger/Anfechtungsgegner wusste, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt (§ 131 Abs. 1 Ziff. 3 lnsO).

Dabei sind bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag bei einer inkongruenten Deckung Rechtshandlungen ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar, § 131 § Abs. 1 Nr. 1 InsO. Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise sowie die Krise selbst werden unwiderleglich vermutet.

Für inkongruente Deckungen, die innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag erfolgten, besteht hingegen keine unwiderlegliche Vermutung für eine Krise. In diesen Fällen ist die Anfechtbarkeit von inkongruenten Deckungshandlungen von weiteren Voraussetzungen abhängig.

So ist eine Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag gemäß
§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO nur anfechtbar, wenn in diesem Zeitraum bereits die Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner eingetreten war. Bei einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss der Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsgewährung objektiv zahlungsunfähig gewesen sein, was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist. Dagegen werden die subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit) wegen des besonderen Verdachts inkongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet.

Ist zum Zeitpunkt der inkongruenten Deckungshandlung objektiv noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben, ist eine Rechtshandlung während des zweiten und dritten Monats dennoch anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO. Auch für die Kenntnis einer solchen Benachteiligung trägt der Insolvenzverwalter – vorbehaltlich der Regelung in § 131 Abs. 2 S. 2 InsO – die Beweislast.

Ist der Anfechtungsgegner eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO, muss er als Anfechtungsgegner beweisen, dass er es nicht wusste, dass die angefochtene Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. War einer solchen Person bei der Entgegennahme der Leistung bekannt, dass durch diese Leistung des Schuldners Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, so sind inkongruente Deckungen, die innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, anfechtbar. Auf eine objektive Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit hat das Gesetz für diesen Fall bewusst verzichtet. Die subjektive Voraussetzung der Benachteiligungsabsicht muss allerdings vorliegen. So hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, dass dem Anfechtungsgegner entweder die Benachteiligungsabsicht bekannt war oder dass er Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.

Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen

Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen sind nach § 132 InsO anfechtbar.

Gemäß § 132 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, welches die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, anfechtbar, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes der Schuldner zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte.

Wurde das Rechtsgeschäft erst nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen, so ist es gemäß § 132 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Unter § 132 InsO fallen auch einseitige Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Kündigung, der Verzicht oder der Rücktritt.

Anfechtung bei vorsätzlicher Benachteiligung

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat. Der Anfechtungsgegner muss den Vorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Handlung gekannt haben. Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung muss nicht Beweggrund oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners gewesen sein. Entscheidend sind vielmehr das Bewusstsein und der Wille, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Es genügt, dass der Nachteil als mutmaßliche Folge des Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen wurde.

Die Beweislast für den Vorsatz des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners liegt beim Insolvenzverwalter. Dabei erleichtert die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO es dem Verwalter, den Vorsatz nachzuweisen. Danach wird die Kenntnis des Vorsatzes vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Gemäß § 133 in Abs. 2 InsO ist darüber hinaus ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Eine Anfechtung scheidet nur dann aus, wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung

Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Gemeinschuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Bloße Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind nicht anfechtbar, siehe § 134 Abs. 2 InsO. Der Tatbestand umfasst jede unentgeltliche Leistung. Die Beweislast für eine Schenkung vor dem Anfechtungszeitraum wird umgekehrt, um betrügerische Rückdatierungen wirksam entgegentreten zu können. Der Insolvenzverwalter ist lediglich für die unentgeltliche Leistung beweispflichtig.

Anfechtung bei kapitalersetzenden Darlehen

Anfechtbar ist gemäß § 135 InsO eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens, welches kapitalersetzenden Charakter hat, eine Sicherung oder eine Befriedigung gewährt hat. Bei der Sicherungsgewährung nach § 135 Ziff. 1 InsO ist es ausreichend, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Bei der Gewährung einer Befriedigung gem. § 135 Ziff. 2 InsO muss die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sein.

§ 135 InsO spricht von der „Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens“. Eine Einschränkung auf das GmbHG findet somit nicht statt. Somit sind auch mitunter die Fälle der kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person (§§ 129 a, 172 a HGB) erfasst.

Nicht jedes Gesellschafterdarlehen ist auch gleichzeitig ein kapitalersetzendes Darlehen. Ein kapitalersetzendes Darlehen liegt immer dann vor, wenn ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt Eigenkapital zugeführt hätte. Die Gesellschaft muss sich zu diesem Zeitpunkt in einer Krise befunden haben, unterkapitalisiert oder überschuldet gewesen sein. Ein Darlehen hat demzufolge eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn die Gesellschaft den zur Fortführung notwendigen Kapitalbedarf im gleichen Zeitpunkt nicht durch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können.

Der Darlehensgeber muss das Darlehen als Gesellschafter der Gesellschaft gewährt haben. Gemäß
§ 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG gelten die Regeln über den Kapitalersatz nicht für geschäftsführende Gesellschafter, die mit 10 Prozent oder weniger am Stammkapital beteiligt sind. Die Gesellschaftereigenschaft muss im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bestanden haben. Kreditgewährungen von verbundenen Unternehmen werden einer Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter gemäß § 32 a Abs. 3 GmbHG gleichgestellt.

Gemäß § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG können auch eine Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung, eine stille Beteiligung oder eine Stundung von Forderungen eine kapitalersetzende Funktion haben.

Martin Vogt
Martin V.
Geschäftsführer einer Werbeagentur
Berlin
Vom Erstgespräch bis hin zu den tiefgreifenden und sehr facettenreichen Beratungsgesprächen, die schlussendlich für mich den „Karren aus dem Dreck“ gezogen haben. Die Leute wissen was sie tun!!!
Heinrich Sibilski
Heinrich S.
Inhaber einer Tischlerei mit 25 Angestellten Mitarbeitern
Bremen
Ohne Herrn Heidenreich gäbe es meine Tischlerei nicht mehr. Ich bin so unendlich dankbar für den Lösungsweg, den Sie mir aufgezeigt haben.
Gerd Lange
Gerd L.
Inhaber eines Autohauses
Celle
Ich dachte bereits es sei zu spät, meine Frau hat die Kanzlei über ein Google Recherche ausfindig gemacht. Nach einem kurzen Telefonat mit Herrn Heidenreich und einem Folgetermin am nächsten Tag konnte mein Autohaus gerettet werden. Seit 2018 bin ich nun wieder sehr erfolgreich, auf dem Kurs den mir Herr Heidenreich aufgezeigt hat, unterwegs. Besten Dank nochmal!
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