INSOLVENZVERFAHREN

  • Prüfung der Voraussetzungen
  • Beratung bei Durchführung
  • Begleitung bis zum Schluss
Insolvenz-
verfahren
Fachanwalt für Insolvenzrecht Marc Heidenreich

„Durch das Insolvenzverfahren die Krise hinter sich lassen“

Marc Heidenreich

Ziel

Die Insolvenzordnung verfolgt grundsätzlich zwei Ziele, welche als einleitende Vorgaben unmittelbar im ersten Paragraphen der Insolvenzordnung zu finden sind. Jene sollen für alle Handlungsalternativen im Insolvenzverfahren, ob über natürliche oder juristische Personen, maßgebend und richtungsweisend sein.

Voraussetzungen/Verfahren

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens sowie dessen Ablauf finden Sie hier.

Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung

Es heißt in § 1 lit.1 InsO: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen […]“. An dieser Stelle ist von der quotalen Befriedigung die Rede. Es soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger vorab in das Vermögen des insolventen Schuldners vollstrecken und sich dadurch eine bessere bzw. höhere Befriedigung ihrer Forderung verschaffen und die restlichen Gläubiger benachteiligen. Die Insolvenzordnung sieht demnach ein Wettrennen um das schuldnerische Vermögen nicht vor. Im Weiteren definiert §1 lit.1 InsO die Vorgehensweise, wie dies zu geschehen hat: „[…] indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird […]“.

Möglichkeit der Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen

Nicht von minderer Bedeutung stellt sich das zweite Ziel dar, denn in § 1 lit.2 InsO heißt es ferner: „[…] dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann sie sich nach Maßgabe des achten Teils der Insolvenzordnung, folglich nach den Regelungen der §§ 287 – 303 InsO von ihren Verbindlichkeiten befreien (die sogenannte Restschuldbefreiung). Der Begriff der Redlichkeit wird dabei jedoch vom Gesetzestext nicht einheitlich definiert und weicht von dem umgangssprachlichen Gebrauch ab. Eine kooperative Verhaltensweise im Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensperiode sowie die Einhaltung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht und der Obliegenheitspflichten des Schuldners sind an dieser Stelle jedoch anzuführen. Juristischen Personen ist die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung vorenthalten.

Koordinierter Marktaustritt

Letztlich ist ein koordinierter Marktaustritt nicht-rentabler Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens möglich. Nicht selten sind Ressourcen in eben solchen gebunden, wie beispielsweise Konzessionen, Schutzrechte und Lizenzen. Diese sollen anderen Marktteilnehmern durch den Austritt des betroffenen Unternehmens zugänglich gemacht werden. Ferner soll dadurch eine Art Kettenreaktion verhindert werden, wodurch übergreifend Beteiligte unverschuldet infiziert werden.

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Vertrauen ist unsere Basis

Nur wenn wir zu 100% ehrlich zueinander sind, können die besten Lösungen für Sie entwickelt werden. Wir verstehen wie schwer die Zeit einer Krise für Sie sein kann. Daher ist Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.

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Wir machen!

Wir verfügen über akademisches Theoriewissen und erarbeiten Lösungskonzepte mit maximal praktischer Anwendbarkeit. Nur so können wir für Nachhaltigkeit z.B. in der Fortführung des Geschäftsbetriebes sorgen.

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Höchste Beratungsqualität

Vielleicht bekommen Sie nicht immer das zu hören, was Sie hören möchten – dafür aber das, was Sie hören müssen und Sie wieder zurück auf Kurs bringt.

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Unsere Mandanten

Wir stellen unsere gesamte Expertise jedem unserer Mandanten uneingeschränkt und in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sind oder selbständig tätig sind.

Martin Vogt
Martin V.
Geschäftsführer einer Werbeagentur
Berlin
Vom Erstgespräch bis hin zu den tiefgreifenden und sehr facettenreichen Beratungsgesprächen, die schlussendlich für mich den „Karren aus dem Dreck“ gezogen haben. Die Leute wissen was sie tun!!!
Heinrich Sibilski
Heinrich S.
Inhaber einer Tischlerei mit 25 Angestellten Mitarbeitern
Bremen
Ohne Herrn Heidenreich gäbe es meine Tischlerei nicht mehr. Ich bin so unendlich dankbar für den Lösungsweg, den Sie mir aufgezeigt haben.
Gerd Lange
Gerd L.
Inhaber eines Autohauses
Celle
Ich dachte bereits es sei zu spät, meine Frau hat die Kanzlei über ein Google Recherche ausfindig gemacht. Nach einem kurzen Telefonat mit Herrn Heidenreich und einem Folgetermin am nächsten Tag konnte mein Autohaus gerettet werden. Seit 2018 bin ich nun wieder sehr erfolgreich, auf dem Kurs den mir Herr Heidenreich aufgezeigt hat, unterwegs. Besten Dank nochmal!
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